Gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG idF BGBl I 134/2003 ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zu Geschäftszwecken grundsätzlich steuerbefreit. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung (Option zur Steuerpflicht) ist möglich, wenn der Mieter das Grundstück nahezu ausschließlich (ab 95 Prozent) für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Erfolgt etwa eine Vermietung von Seminarräumlichkeiten an Ärzte oder Banken, ist eine Optionsausübung des Vermieters somit nicht möglich. Die Vermietungsumsätze sind zwingend steuerfrei.
Änderung durch das AbgÄG