Wohnrecht aktuell
Gebäude sind keine (positiven) Immissionen, gegen die ein Abwehranspruch nach § 364 Abs. 2 ABGB bestehen könnte. Von Gebäuden verursachte negative Immissionen (Entzug von Licht oder Luft) können auch nicht auf der Grundlage des § 364 Abs. 3 ABGB bekämpft werden, zumal nur von Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehende negative Immissionen Gegenstand des § 364 Abs. 3 ABGB sind. Sofern die Wurzeln oder Äste eines Baumes an der Nachbarliegenschaft (hier: an der Fassade des streitgegenständlichen Gebäudes) einen Schaden zu verursachen drohen, sind die Kosten der zur Schadensabwehr erforderlichen Rückschnittmaßnahmen gemäß § 422 Abs. 2 Satz 2 ABGB von beiden Nachbarn jeweils zur Hälfte zu tragen. (OGH 5 Ob 16/14k)
