Die Steuerschuld bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung durch den Leistungsempfänger. Der Vorsteuerabzug stand jedoch grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2012 auch bei Istbesteuerung nicht erst nach erfolgter Bezahlung, sondern bereits zum Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde und die Rechnung vorlag zu. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde der Vorsteuerabzug für Istbesteuerer grundlegend geändert. Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2012 an Istbesteuerer ausgeführt werden, erst im Zeitpunkt der Bezahlung und bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Ausgenommen von ...