Der lang erwartete Entwurf der Verordnung (VO) zur Ermittlung des Grundstückswertes nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) liegt nun endlich vor. Der Grundstückswert ist ab 1.1.2016 bei allen unentgeltlichen Grundstücksübertragungen sowie bei Umgründungen und Anteilsvereinigung die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die GrESt.
Die Eckpunkte des VO-Entwurfes sind: Die Ermittlung des Grundstückswerts wird im Entwurf der Grundstückswertverordnung 2016 (GrWV 2016) näher geregelt, die zwei alternative Ermittlungsmethoden vorsieht: