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Keine Verfahrensverzögerungen bei Änderungen von Bauprojekten

Autor: Gerhard Rodler

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst klargestellt, dass Projektänderungen bei Bauvorhaben grundsätzlich auch noch im Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten zulässig sind (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Das Höchstgericht überträgt damit seine schon zum verwaltungsbehördlichen Bauverfahren bestehende Rechtsprechung auch auf das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten.

Im Einzelnen hielt der Verwaltungsgerichtshof laut dem Rechtsanwalt Oliver Thurin fest, dass die Baubehörde verpflichtet ist, einem Bauwerber, dessen Bauvorhaben baurechtlichen Bestimmungen widerspricht, nahezulegen, sein Projekt entsprechend zu ändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen. Diese Verpflichtung trifft jedoch nicht nur die Baubehörden, sondern ebenso die bei Beschwerden gegen baubehördliche Entscheidungen angerufenen Landesverwaltungsgerichte. Zu beachten ist freilich, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Änderungen eines Bauvorhabens nicht uneingeschränkt zulässig sind. Ein Projekt darf während eines Verfahrens nämlich nur so verändert werden, dass es nicht als ein „anderes“ Projekt einzustufen ist. Das heißt, dass Modifikationen nicht so weit gehen dürfen, dass der Gegenstand des Verfahrens ausgewechselt wird.

Der VwGH ließ es allerdings bei dieser Klarstellung nicht bewenden. Vielmehr konstatierte er auch, dass Projektänderungen bzw. die Aufforderungen zu solchen keine Zurückverweisungen der Angelegenheit durch das Landesverwaltungsgericht an die Baubehörde rechtfertigen. Diese Möglichkeit bestünde nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken, wozu aber weder zulässige Projektänderungen noch Aufforderungen hierzu zählten. Die Landesverwaltungsgerichte seien deshalb prinzipiell dazu angehalten, solche Angelegenheiten selbst zu erledigen.

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