Verstirbt ein Erblasser, so unterliegt nach der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht jenes Staates, in dem der Erblasser seinen letzten "gewöhnlichen Aufenthalt" hatte. Dies gilt unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder wo sein Vermögen liegt. Betroffen sind vor allem Österreicher, die über ein Ferienhaus bzw. eine Ferienwohnung im europäischen Ausland verfügen und sich vor dem Ableben solange dort aufhalten. Die Anwendung dieses Erbrechts kann dann zu überraschenden Abweichungen und ungewollten Ergebnissen im Vergleich zum österreichischen Erbrecht führen, insbesondere für das Pflichteilrecht von Ehepartnern und Kindern. Als "gewöhnlicher Aufenthalt" der EuErbVO wird das Land verstanden, in dem sich der Lebensmittelpunkt des Erblassers ...