Erhöhen Sanierungsaufwendungen den Nutzwert eines Gebäudes bzw. verlängern diese die Nutzungsdauer wesentlich, liegt Instandsetzungsaufwand vor. Dieser ist im außerbetrieblichen Bereich nicht sofort abzugsfähig, sondern darf nur auf 15 Jahre verteilt geltend gemacht werden. Beispiele sind der Austausch von Türen und Fenstern, Dach und Dachstuhl, Zwischenwänden, Stiegen oder Heizungs- und Sanitärinstallationen. Die Qualifizierung, ob Instandsetzungsaufwand vorliegt, hat sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu erfolgen. Anknüpfungspunkt ist das Gesamtobjekt als Einkunftsquelle. Dies ist im nicht-parifizierten Zinshaus das gesamte Gebäude; wurde Wohnungseigentum begründet, die einzelne Wohnung. Laut Richtlinien liegt Wesentlichkeit hinsichtlich des Umfanges vor, wenn 25 Prozent ...