Reform der Steuerreform
Doch noch - wenn auch kleine - Adaptionen zum Thema Grunderwerbsteuer. Wie gestern, Dienstag, Abend bekannt geworden ist, wurde beispielsweise ein doch recht offensichtliches Schlupfloch wieder geschlossen: Zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge eines Grundstückes werden nun zusammengerechnet. Und es fällt auch die Weitergaben von Immobilien innerhalb der Familie nun immer unter die gestaffelten Steuersätze.
Konkret wurde nun folgender Satz eingefügt: „Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn - durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge - eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt.“ Übergaben innerhalb der Familie fallen im neuen Entwurf immer unter den Staffeltarif. Bisher war vorgesehen, dass der Grunderwerb von Häuser und Wohnungen, auf die ein Kredit läuft, nicht als unentgeltlich gilt und damit nicht in den Genuss der Staffelung kommt. Nun ist die Weitergabe im Erbfall oder in der Familie unentgeltlich, egal ob Schulden mitübergeben werden oder nicht.
Bemerkenswert und bislang eher nicht beachtet ist eine weitere kurzfristige Änderung: Anders als noch im Entwurf, kann man nun vom jährlich veröffentlichten Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer im Ermessensfall einen Abschlag von bis zu 30 Prozent geltend machen, wenn dies argumentierbar ist. Theoretisch geht aber sogar auch noch mehr. Wenn man einen entsprechenden Nachweis - in der Regel dürfte das wohl ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sein - führen kann, könnte auch ein noch niedrigerer Wert als Steuerbasis ermittelt werden dürfen. Für entgeltlichen Grunderwerb gilt ein Steuersatz von 3,5 Prozent ab dem ersten Euro. Bei unentgeltlichem Erwerb fallen bei den ersten 250.000 Euro nur 0,5 Prozent Steuern an und für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent, erst ab 400.000 Euro gilt der reguläre Steuersatz von 3,5 Prozent des Grundstückwertes. Bei Betriebsgrundstücken ist eine Deckelung des Steuersatzes mit 0,5 Prozent vorgesehen.
