Grundsätzlich ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, seine Wohnung zu vermieten (5 Ob/106/06h). Bei der kurzfristigen Vermietung (= 2 bis 30 Tage) eines Wohnungseigentumsobjektes zu touristischen Zwecken ist allerdings auf die Widmung (Wohnung, Geschäftslokal, etc.) des Wohnungseigentumsobjektes zu achten. Die (kurzfristige) Vermietung von Wohnungen für touristische Zwecke erfordert nämlich nach der aktuellen Rechtsprechung auch eine entsprechende Widmung im Wohnungseigentumsvertrag. Laut OGH liegt bei einer Widmung als Ferienappartement eine zustimmungspflichtige Widmungsänderung vor, weil in Folge der erhöhten Frequentierung des Hauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen schutzwürdige Interessen der übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigt ...