In der Praxis wird vor allem bei Bauvorhaben und beim Vorliegen von Rechnungen mit hoher Rechnungssumme aus Liquiditätsgründen eine Überrechnung vereinbart. Dabei wird das Vorsteuerguthaben vom Finanzamtskonto des Leistungsempfängers auf das Finanzamtsverrechnungskonto des Leistungserbringers übertragen und somit zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld verwendet. Der Leistungsempfänger muss nur noch den Nettobetrag an den Leistungserbringer bezahlen.
Derzeitige Regelung