Neues Mietrecht
Volles Rohr – von und Mit Thomas Rohr
Und weiter geht es mit dem Projekt „Lösung von der Erbsünde“ – konkret mit der dringend notwendigen Erneuerung des Mietrechts.
Die wichtigsten Punkte eines neuen Mietrechts:
1. In bestehende Mietverträge wird nicht eingegriffen.
2. Eine Wohnung besteht aus zum Wohnen gewidmeten Räumlichkeiten und weist folgende Ausstattung auf: Wasser, WC, zeitgemäße Badegelegenheit und automatische Heizung samt Warmwasseraufbereitung.
3. Sämtliche Hauptmietzinse für Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten dürfen mit Ausnahme der befristeten Verträge nach Pkt. 4. c. bei Neuvermietung frei vereinbart werden.
4. Der strenge Kündigungsschutz wird erhalten, wobei es drei Möglichkeiten der Mietvertragsbeendigung vonseiten des Vermieters gibt:
a. das Dauermietverhältnis, das von Vermieterseite nur aufgrund von Verschuldenstatbeständen oder eines Abbruchbescheides gerichtlich gekündigt werden kann;
b. das Dauermietverhältnis für Eigentumswohnungen und Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern mit denselben Kündigungsgründen wie in a., jedoch zusätzlich mit den vertraglichen Vorbehalten
- der Eigenbedarfskündigung, wobei das Mietverhältnis mind. fünf Jahre bestanden haben, der Eigentümer eine Privatperson sein muss und der Eigenbedarf nur gegeben ist, wenn der Eigentümer oder ein naher Angehöriger im Mietgegenstand wohnen wird; und
- der Kündigung bei Eigentumswechsel durch den Erwerber, wobei der Eigentümer und der Erwerber Privatpersonen sein müssen und das Mietverhältnis ab Abschluss des Mietvertrages mind. fünf Jahre bestanden haben muss;
c. das befristete Mietverhältnis mit Abschlag vom marktüblichen Zins, der nach den Listen laut Pkt. 7. zunächst festzustellen ist und von dem ein Abschlag von 30 Prozent für die vereinbarte Dauer bis zu einem Jahr und je ein Prozentpunkt weniger für jedes weitere Jahr der vereinbarten Dauer vorzunehmen ist.
5. Der bei Dauermietverhältnissen frei vereinbarte Hauptmietzins kann alle fünf Jahre ab Vertragsabschluss, sofern sich die Vertragspartner nicht einigen, auf Antrag eines Vertragspartners vom Gericht an den sich jeweils aus den behördlichen Listen ergebenden Marktzins angeglichen werden.
Fortsetzung folgt.
