Man erinnert sich: Vor der letzten Nationalratswahl wurde zwecks Stimmenfang noch rasch die Mietvertragsgebühr für Wohnungen abgeschafft. Die Gebühr für Geschäftsräumlichkeiten blieb allerdings unangetastet. Dort trifft es nun aber die UnternehmerInnen besonders hart. Denn war die Gebühr für unbefristete Verträge stets mit 3 Jahresmieten gedeckelt, ist dies bei der Vergebührung für Geschäftsräume nun nicht mehr der Fall.
Nicht nur, dass es diese Gebühr nach wie vor gibt, hat nun das Bundesfinanzgericht auch noch entschieden, dass alles anders werden soll. Richtete sich die Gebühr bisher danach, ob ein unbefristeter oder befristeter Vertrag vorliegt, werden fortan unbefristete Verträge wie befristete behandelt und daher 1 Prozent des entsprechend der Vertragsdauer vervielfachten Jahreswerts bis max. zum 18-fachen fällig. Hier ...