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Kleine Immo-Steuerentlastung

Wohnungsübertragung an Partner bis 150 m² frei

Autor: Gerhard Rodler

Wenn eine Wohnung, die der gemeinsame Hauptwohnsitz ist, zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern übertragen wird, so ist dies künftig bis zu einer Fläche von 150 m² steuerfrei. Das soll sowohl im Todesfall als auch unter Lebenden gelten. Besteuert wird nur die Fläche über 150 m².

Im Rahmen der Steuerreform wird die Übertragung von Wohnungen und Grundstücken an Familienmitglieder künftig anders besteuert. Statt des dreifachen Einheitswertes wird ab 2016 der Verkehrswert als Basis der Besteuerung herangezogen. Für Wohnungen bis zu einem Wert von 250.000 Euro bedeute dies zumeist eine Verbilligung, so Schelling. Denn bis zu diesem Wert gilt eine Steuer von 0,5 Prozent auf den Verkehrswert statt 2 Prozent auf den dreifachen Einheitswert. Für einen Wohnungswert zwischen 250.000 und 400.000 Euro gelten zwei Prozent, darüber 3,5 Prozent.

Die Berechnung der Verkehrswerte soll unbürokratisch von Notaren vorgenommen werden können, versprach Schelling. Dazu werde per Vorordnung ein Immobilienspiegel festgelegt, in Überlegung sei jener der Wirtschaftskammer, dessen Tarife als Basis dienen. Der Notar muss dann nur noch individuelle Besonderheiten der Wohnung berücksichtigen, um den Verkehrswert zu bestimmen. Die Nebenkosten für die Wohnungsübertragung sollen sich durch die Verteuerung der Schenkungs/Erbschaftssteuer auf Immobilien nicht ändern, da sie auf den Gerichtsgebühren aufsetzen. Auch die jährlich von allen zu entrichtende Grundsteuer soll von der Umstellung der anlassbezogenen Grunderwerbssteuer nicht berührt werden.

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Kommentare

Klettermakler | 20.05.2015 17:55

Wer per Verordnung den Wert einer Immobilie festlegen will, hat von der Materie keine Ahnung. Da möchte ich mal sehen was der Herr Finanzminister sagen würde, wenn sein Haus einen Wert von z.B. € 700.000,- hat, laut Verordnung aber Häuser in der Gemeinde nur zwischen 350.000 - 400.000 Wert sind. Ob sich dann ein Notar die Mühe machen wird das Haus des Herrn Finanzminister anzuschauen oder einfach mit € 400.000,-- bewertet wie in der Verordnung? Eine so praxisferne, schwachsinnige Lösung kann nur jemandem einfallen der nur eines im Sinn hat. Geld her! Koste es was es wolle! Und wer trägt die Kosten. Die Käufer! Denn der Notar wird dann auf jeden Fall mehr verrechnen und die Gebührenordnung der Notare wird entsprechend angepaßt werden. Ja und die Käufer werden auch nicht mehr bereit sein den wahren Verkehrswert der Immobilie zu bezahlen, sondern nur den Richtpreis laut Verordnung. Heißt folgendes: Wenn der Herr Dr.Schelling sein € 700.000 verkaufen will, dann wird ein potentieller Käufer die Verordnung zücken und sagen, dass das Haus viel zu teuer ist, denn laut Verordnung sind Häuser in dieser Gemeinde nur € 350.000 - 400.00 wert. Na gute Nacht! Der Kommunismus wollte auch alles zentral regeln und verwalten. Was dabei rausgekommen ist, wissen wir ja bereits.

Immohai | 20.05.2015 14:19

Wenn die Blinden über Farben reden... ..."Der No­tar muss dann nur noch in­di­vi­du­el­le Be­son­der­hei­ten der Woh­nung be­rück­sich­ti­gen, um den Ver­kehrs­wert zu be­stim­men."... Na wenn´s dann sonst nix mehr ist.... :-)