Kleine Immo-Steuerentlastung
Wenn eine Wohnung, die der gemeinsame Hauptwohnsitz ist, zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern übertragen wird, so ist dies künftig bis zu einer Fläche von 150 m² steuerfrei. Das soll sowohl im Todesfall als auch unter Lebenden gelten. Besteuert wird nur die Fläche über 150 m².
Im Rahmen der Steuerreform wird die Übertragung von Wohnungen und Grundstücken an Familienmitglieder künftig anders besteuert. Statt des dreifachen Einheitswertes wird ab 2016 der Verkehrswert als Basis der Besteuerung herangezogen. Für Wohnungen bis zu einem Wert von 250.000 Euro bedeute dies zumeist eine Verbilligung, so Schelling. Denn bis zu diesem Wert gilt eine Steuer von 0,5 Prozent auf den Verkehrswert statt 2 Prozent auf den dreifachen Einheitswert. Für einen Wohnungswert zwischen 250.000 und 400.000 Euro gelten zwei Prozent, darüber 3,5 Prozent.
Die Berechnung der Verkehrswerte soll unbürokratisch von Notaren vorgenommen werden können, versprach Schelling. Dazu werde per Vorordnung ein Immobilienspiegel festgelegt, in Überlegung sei jener der Wirtschaftskammer, dessen Tarife als Basis dienen. Der Notar muss dann nur noch individuelle Besonderheiten der Wohnung berücksichtigen, um den Verkehrswert zu bestimmen. Die Nebenkosten für die Wohnungsübertragung sollen sich durch die Verteuerung der Schenkungs/Erbschaftssteuer auf Immobilien nicht ändern, da sie auf den Gerichtsgebühren aufsetzen. Auch die jährlich von allen zu entrichtende Grundsteuer soll von der Umstellung der anlassbezogenen Grunderwerbssteuer nicht berührt werden.
