Dass neue Makler, Bauträger oder Hausverwalter mittels einer mehr oder weniger schwierigen "Konzessionsprüfung" eine erste Hürde vor Eröffnung des eigenen Unternehmens zu überwinden haben, wird auch in Österreich früher oder später der Vergangenheit angehören. Sogar eher früher als später, sehr viel früher sogar.
So steht es im EU-Recht. Ausgangspunkt der Dienstleistungsfreiheit ist Art. 56 AEUV. Danach sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, verboten.