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Immobilienrecht zum Tag

Neues aus der online-Hausverwaltung

Autor: Christoph Kothbauer

Mietrecht: Im Hinblick auf die Rechtswohltat des § 33 Abs 2 und 3 MRG (= Aufhebung der Kündigung oder Abweisung der Räumungsklage bei lediglich leicht fahrlässig verursachtem Mietzinsrückstand und sofortiger Mietzinszahlung nach Wegfall des Hinderungsgrundes vor Schluss der letzten Verhandlung erster Instanz) kann bei Mietzinsrückständen im Allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten toleriert werden; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen. (OGH 3 Ob 201/13z) Wohnungseigentum: Eine – aufgrund von Bauträgerinsolvenz – unterbliebene Fertigstellung einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht im Wege einer Antragstellung zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten durchgesetzt werden. Es bedarf nämlich einer Differenzierung zwischen einerseits der Beseitigung eines – wenngleich mangelhaft – fertiggestellten Werks (nur eine solche Mängelbeseitigung kann als Erhaltung qualifiziert werden) und andererseits der Fortsetzung und den Abschluss der Fertigstellung einer sich weitgehend noch im Rohbauzustand befindlichen Wohnungseigentumsanlage (über welche gemäß § 44 WEG die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber zu entscheiden hätte, wobei die Abstimmung im Rahmen eines Außerstreitverfahrens nach § 52 Abs 1 Z 11 WEG erfolgen müsste). (OGH 5 Ob 136/13f)

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