Immobilienrecht zum Tag
Wohnungseigentum: Eine Löschung von Anteilen ist dem Regime des § 35 Abs 1 WEG unterworfen und muss allen allgemeinen grundbuchs- und grundverkehrsrechtlichen Regeln entsprechen. Zur Löschung des Wohnungseigentums müssen daher die jeweiligen Wohnungseigentümer in einer grundbuchsfähigen Urkunde den Verzicht auf deren Wohnungseigentum an den betreffenden Objekten und dazu die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung (Annahme) erklären. (OGH 5 Ob 76/13g) Wohnungseigentum: In einem von einem Wohnungseigentümer angestrengten Verfahren im Hinblick auf die Durchführung von Erhaltungsarbeiten durch die Eigentümergemeinschaft kann kein vollstreckbarer Leistungsbefehl ergehen. Vielmehr hat das Gericht lediglich den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss zur Durchführung der Arbeiten rechtsgestaltend zu ersetzen. (OGH 5 Ob 182/13w)
