Immobilienrecht aktuell
Wohnungseigentum: Privilegierte Erhaltungsarbeiten (§ 3 Abs 3 Z 2 MRG) sind im Wohnungseigentum jedenfalls als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren sind, sofern sie nur überhaupt wirtschaftlich sind. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Kosten der privilegierten Erhaltungsarbeiten und unabhängig davon, ob die Kosten in der Rücklage gedeckt sind. (5 Ob 227/12m)
Mietrecht: Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Eine in Vertragsformblättern betreffend Bestandverträge über Objekte in einem Einkaufszentrum enthaltene Klausel, die eine unbeschränkte Überwälzung der Erhaltungspflicht und damit der Kosten für das gesamte EKZ auf den Bestandnehmer vorsieht, ist in diesem Sinne als für diesen Bestandnehmer gröblich benachteiligend zu qualifizieren. (7 Ob 93/12w)
