Durch das erste Stabilitätsgesetz wurde die Immobilienbesteuerung grundlegend reformiert. Auch die Hauptwohnsitzbefreiung kam nicht „ungeschoren“ davon, allerdings wurde auch eine neue zusätzliche Befreiungsbestimmung geschaffen. Befreit sind nunmehr nur noch Veräußerungen, wenn das Grundstück seit Anschaffung und durchgehend mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Im Falle von Erbschaften bedeutet dies eine Verschlechterung zur bisherigen Regelung, da der Erbe nunmehr ebenfalls zwei Jahre ab dem Erbanfall die Wohnung ununterbrochen als Hauptwohnsitz nutzen muss, um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können. Bisher konnte er die Wohnung sofort veräußern, sofern der Erblasser die Zweijahresfrist erfüllt hatte. Keine Änderung ergibt sich bei der Schenkung unter Lebenden. Hier musste auch der Geschenknehmer schon bisher die Zweijahresfrist erfüllen.
Ausgedehnt wird die Toleranzregelung hinsichtlich jenes Zeitraumes, der zwischen ...