Hausverlosungen weiter verschärft
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die steuerliche Behandlung von Hausverlosungen klargestellt: Demnach sehen die Höchstrichter in der Verlosung und der Eigentumsübertragung von Liegenschaften ein einheitliches Rechtsgeschäft. In einem Tiroler Fall war ihrer Ansicht nach daher die Bemessungsgrundlage für die Einhebung der Grunderwerbsteuer auf Basis der gesamten Loskäufe zu ermitteln. In einem anderen Fall hoben sie eine nach einer Verlosung vorgeschriebene Rechtsgeschäftsgebühr von etwas mehr als 190.000 Euro auf.
Hintergrund der ersten Entscheidung war eine Verlosung einer Liegenschaft samt Villa in Tirol mit einem Verkehrswert von zumindest 1,5 Mio. Euro. Für die Hausverlosung wurden 21.999 Lose zum Einzelpreis von 99 Euro aufgelegt. Während das Finanzamt die 3,5-prozentige Grunderwerbsteuer von den knapp 2,2 Mio. Euro vorschrieb, meinte die Käuferin, dass die Verlosung ein losgelöstes Rechtsgeschäft von der Eigentumsübertragung wäre. Deshalb wäre die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuerlast der deutlich geringere dreifache Einheitswert.
Dieser Ansicht der Käuferin folgten die VwGH-Richter nicht.
Im zweiten Fall war die Hausverlosung gescheitert, dennoch schrieb das zuständige Finanzamt dem Organisator eine Rechtsgeschäftsgebühr nach dem Gebührengesetz in Höhe von rund 190.000 Euro vor. Auch hier widersprachen die Höchstrichter.
