Das österreichische Gebührengesetz sieht vor, dass gewisse Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Dies trifft unter anderem auf Bestandverträge (insbesondere Mietverträge über Büro- und Geschäftsräume sowie Pachtverträge) zu.
Kommt es allerdings zu einem gesetzlich angeordneten Vertragsübergang, wie dies beispielsweise von § 12 a MRG oder § 38 UGB vorgesehen ist, entsteht grundsätzlich kein (neues) gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft, sodass durch einen ex lege Bestandgeber-/Bestandnehmerwechsel keine Gebühr anfällt.