Bis zur Novelle LGBl 1996/42 war noch eine persönliche Ladung aller Miteigentümer von Nachbarliegenschaften vorgesehen. Seit der Novelle reicht eine Ladung durch Hausanschlag, was insbesondere bei ortsabwesenden Personen eine erhebliche Verfahrensvereinfachung darstellt. Mit der Anbringung ist die Ladung auch vollzogen. Die Frage, ob der durch Hausanschlag geladene Wohnungseigentümer persönlich an der Liegenschaftsadresse wohnhaft ist, ist irrelevant.
Rechtliches Risiko