Immobilien Magazin

Fußangel im Bauverfahren in Wien

§ 70 Abs 1 Wr. BauO sieht vor, dass Wohnungseigentümer benachbarter Wohnungseigentumsobjekte durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses zur mündlichen Bauverhandlung zu laden sind. Diese Regelung führte in jüngster Vergangenheit mehrfach zu übergangenen Parteien und damit zu Rechtsunsicherheit bei Projekten.

Autor: Markus Busta, Partner bei HSP Rechtsanwälte

Bis zur Novelle LGBl 1996/42 war noch eine persönliche Ladung aller Miteigentümer von Nachbarliegenschaften vorgesehen. Seit der Novelle reicht eine Ladung durch Hausanschlag, was insbesondere bei ortsabwesenden Personen eine erhebliche Verfahrensvereinfachung darstellt. Mit der Anbringung ist die Ladung auch vollzogen. Die Frage, ob der durch Hausanschlag geladene Wohnungseigentümer persönlich an der Liegenschaftsadresse wohnhaft ist, ist irrelevant.

Rechtliches Risiko

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