Wird eine Altbauwohnung revitalisiert und anschließend vermietet, bleibt in der Regel die Bindung an die Mietzinsobergrenzen des Richtwertmietzinses bestehen, wenn sich das Objekt im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes befindet. Die Möglichkeit, statt dem Richtwertmietzins den angemessenen Mietzins zu vereinbaren, besteht dann, wenn der Mietgegenstand (der Ausstattungskategorie A oder B) eine Nutzfläche von mehr als 130 m² aufweist. Besonders wichtig ist dabei, spezielle Fristen für die Neuvermietung einzuhalten. Denn nur wenn die Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Vermietung weitervermietet wird, kann der angemessene Mietzins rechtmäßig vereinbart werden. Sollte die Wohnung ...