Building Information Modeling-System BIM vorgenommen. Das angestrebte Ergebnis: Integration und dadurch effizienteres und einfacheres Planen und Bauen.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 22.11.2011 (4 Ob 150/11 d) ausgesprochen, dass für die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum (z. B. Eigengärten oder Kellerabteile) die Einverleibung des Zubehörs im Grundbuch erforderlich ist. Die bloße Berücksichtigung im Nutzwertgutachten ist nicht ausreichend. Eigengärten, die nicht als Zubehör im Grundbuch eingetragen sind, gelten daher als allgemeine Teile der Liegenschaft. Da eine Einverleibung des Zubehörs in der Vergangenheit nur in Ausnahmefällen erfolgt ist, stellen sich derzeit wohl zahlreiche Wohnungseigentümer die Frage, welche Konsequenzen es hat, wenn der Eigengarten, den man vielleicht schon jahrelang ohne Beanstandung alleine benützt hat, nicht im Grundbuch ...