Assetklasse Infrastruktur – ein grosser juristischer Zoo
Die Assetklasse Infrastruktur kommt vermehrt ins Blickfeld von Investoren und Projektentwicklern. Bei näherem Hinsehen besteht diese Anlageklasse aber nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich aus vielen verschiedenen, höchst unterschiedlichen Geschöpfen, die alle einer unterschiedlichen Betreuung bedürfen. Diese lassen sich nach dem Grad der Involvierung der öffentlichen Hand abstufen:
- Straßenbau- und Schienenprojekte sind in Österreich praktisch nur als PPP-Modelle denkbar. Hierbei sind komplizierte Abstimmungen mit der öffentlichen Hand, etwa im Rahmen von Gesellschaftsverträgen, zu treffen. Besonders schwierig ist jedoch der Einstieg: Im Lichte des Beihilfen- und Vergaberechts ist vorab zu prüfen, ob das kalkulierte Investment rechtlich überhaupt zulässig ist.
- Investitionen in Stadtentwicklungsgebieten führen in der Regel zu einem Ausstieg der öffentlichen Hand. Auch dieser Ausstieg will aber beihilfenrechtlich überprüft werden. Überdies bindet die öffentliche Hand den Investor hier vertraglich häufig an gewisse Qualitätsvorgaben bei der Bebauung (z. B. Smart City, Sammelgaragen).
- Retail-Flächen in infrastrukturnahen Gebäuden (Flughafen, Bahnhöfe) sind herkömmlichen Investments noch am ehesten vergleichbar. Dennoch gibt es auch hier Besonderheiten hinsichtlich Öffnungszeiten und sonstiger Vorgaben des Infrastrukturunternehmens, die vertraglich überbunden werden.
Vor jeder Investitionsentscheidung in die Asset-Klasse Infrastruktur sollte man daher prüfen, (i) ob das Investment auch dem Beihilfe- und Vergaberecht standhält, (ii) ob sich das Investment auch bei Berücksichtigung der zahlreichen öffentlichen und vertraglichen Vorgaben rechnet, sowie (iii) ob und wie weit man überhaupt im Umfeld der öffentlichen Hand – mit ihren zuweilen gewöhnungsbedürftigen Entscheidungsprozessen – aktiv werden will.
