In der letzten Ausgabe wurde bereits auf den grundsätzlichen Anwendungsbereich des Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG – BGBl. I Nr. 135/2013) eingegangen. Im folgenden Artikel sollen nun spezifische Ausnahmetatbestände, die zur Nichtanwendbarkeit des AIFMG führen, näher erörtert werden. Infolge des Umfanges des Gesetzes können an dieser Stelle nur einige wenige herausgegriffen werden.
Das Vorliegen einer operativen Tätigkeit sowie der Einfluss der Gesellschafter sind zwei der erwähnten Ausnahmetatbestände, die speziell für den Immobilienbereich von weitreichender Relevanz sein können.